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Beamtengesetz Bremen / § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

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(1) 1Beihilfeberechtigt sind

 

1.

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge,

 

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, versorgungsberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder, soweit sie Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

 

3.

frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen,

 

4.

frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen.

2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2.

 

(2) 1Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

 

1.

die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte,

 

2.

die nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner oder

 

3.

die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.

3Einer oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalen...

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