(1) 1Beihilfeberechtigt sind

 

1.

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge,

 

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, versorgungsberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder, soweit sie Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

 

3.

frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen,

 

4.

frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen.

2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2.

 

(2) 1Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

 

1.

die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte,

 

2.

die nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner oder

 

3.

die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.

3Einer oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt.4 Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. 5Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. 6Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.

 

(3) 1Beihilfefähig sind die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind

 

1.

zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der Rehabilitation,

 

2.

zur Früherkennung von Krankheiten,

 

3.

in Geburtsfällen,

 

4.

bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisregelung und bei künstlicher Befruchtung,

 

5.

bei Organspenden sowie

 

6.

in Pflegefällen.

2Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind nicht beihilfefähig. 3Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

 

(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt

 

1.

für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

 

a)

50 vom Hundert,

 

b)

70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,

 

2.

für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Witwen, Witwer und Waisen,

 

a)

60 vom Hundert,

 

b)

65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig ist,

 

c)

70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

 

d)

75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind oder

 

e)

80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

 

3.

für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters 70 vom Hundert,

 

4.

für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers

 

a)

65 vom Hundert,

 

b)

70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,

 

c)

75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

 

d)

80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeber...

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