(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.

 

(2) 1Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. 2Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. 3Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. 4Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.

 

(3) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur Feststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). 2Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. 3Bei der Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend

 

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

 

(5) Die Beamtinnen und Beamten, die nach §§ 37 oder 106 Absatz 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit.

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