Die Ausschlussklausel bewirkt, dass Ansprüche erlöschen, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Die Rechtswirkung tritt ein, ohne dass es einer Erklärung oder Handlung der Vertragsparteien bedarf. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien den Ablauf der Frist erkennen oder wissen, dass ein Anspruch besteht, der unter die Ausschlussklausel fällt.[1] Unerheblich ist auch, ob derjenige, zu dessen Ungunsten die Ausschlussfrist wirkt, die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche schuldlos versäumt oder die Rechtslage falsch beurteilt hat. Der Anspruch erlischt auch dann, wenn die Rechtslage zweifelhaft und der Betroffene unsicher war, ob ihm der fragliche Anspruch zusteht.[2] Dies gilt auch, wenn ein unzweifelhafter Anspruch fahrlässig nicht erfüllt wird, z. B. aufgrund einer falschen Entgeltfestsetzung oder einer nicht rechtzeitigen Durchführung einer Höhergruppierung. Mit dem Erlöschen kann der Anspruch vom Gläubiger weder verlangt noch gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Aufrechnung mit einem erloschenen Anspruch ist ebenfalls nicht mehr wirksam möglich. Die Gegenforderung bleibt erhalten.

 

Hinweis

Mit dem Erlöschen entfällt auch die Möglichkeit, den ehemaligen Anspruch zu erfüllen. Eine Zahlung kann der Gläubiger daher nicht mit dem Argument behalten, dass ihm das Geld grundsätzlich zustehen würde. Der Schuldner kann vielmehr die Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurückfordern. Ein Arbeitgeber, der den Anspruch trotz des Erlöschens "erfüllt", gewährt eine übertarifliche/außervertragliche Leistung.

In einem Rechtsstreit hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht wurde.[3] Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, also auch dann, wenn die Tatsachen oder die Rechtsgrundlage erst in der Berufungsinstanz bekannt werden. Der Schuldner braucht sich, anders als bei der Verjährung, nicht auf den Ausschluss zu berufen. Diese ständige Rechtsprechung ist nun vom BAG im 5. Senat wieder infrage gestellt worden.[4]

Zitat

Die Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist ist weder von Amts wegen zu berücksichtigen noch eine der Schlüssigkeitsprüfung unterliegende anspruchsbegründende Tatsache. Vielmehr handelt es sich bei ihrer Nichteinhaltung um eine rechtsvernichtende Einwendung, deren Anwendbarkeit vom Schuldner darzulegen ist. Erst wenn dies geschehen ist oder die maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung (wie z. B. schriftliche Geltendmachung) darzulegen.

Es handelt sich aber offensichtlich nicht um eine einheitliche Rechtsprechungsänderung, da der 4. Senat und 9. Senat nur wenige Monate später wieder auf die vorherige Rechtsprechung eingeschwenkt sind.[5] Nach jüngsten Urteilen ist der 5. Senat wieder vollständig auf die Linie des 4. und 9. Senats eingeschwenkt. Die Ausschlussfrist ist daher in einem Prozess von Amts wegen zu beachten.[6]

 
Praxis-Tipp

Zur Sicherheit sollte die Ausschlussfrist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung in jedem Fall geltend gemacht werden.

Neben der Erfüllung sind auch alle weiteren Gestaltungsrechte ausgeschlossen. So kann mit einem erloschenen Anspruch auch nicht mehr aufgerechnet werden.[7] Eine Aufrechnung wäre nur dann rechtzeitig, wenn die Aufrechnungserklärung als formgerechte Geltendmachung bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist dem Schuldner zugegangen ist.

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