BAG, Urteil v. 22.9.2020, 3 AZR 433/19

Eine Regelung in einer Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin auszulegen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt.

Sachverhalt

Der Kläger, welcher bei der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt war, hatte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es galt bei der Beklagten eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach derjenige versorgungsberechtigt war, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht und bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Befristet Beschäftigte hatten keinen Anspruch auf Teilnahme am Versorgungssystem. Darüber hinaus war eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Der Kläger erhob Klage gegen diese Bestimmungen. Er vertrat die Auffassung, dass es nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung ankomme, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, sodass für ihn auf sein Alter bei Aufnahme des – zunächst – befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung habe.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Versorgungsordnung der Beklagten dahin auszulegen sei, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sei, wobei es irrelevant sei, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließe. Zudem sei die Voraussetzung einer "schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers, sondern habe nur bestätigende, d. h. deklaratorische Wirkung; denn die "Zusage einer Versorgungszusage", so das BAG, sei bereits als Versorgungszusage i. S. v. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhänge, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibe.

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