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Arztbesuch / 3 Arztbesuch bei bestehender Arbeitsfähigkeit

Katleen Liermann
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Die ärztliche Behandlung bei bestehender Arbeitsfähigkeit ist in § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD geregelt. Dabei fällt unter den Begriff "ärztliche Behandlung" nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung wie z. B. Bestrahlung oder Krankengymnastik. Nicht erfasst hiervon ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.[1] Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch der Beschäftigten, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzteren Fall müssen die Beschäftigten bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf ihre Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der Beschäftigte. Ein solcher Nachweis kann z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, die die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war. Es liegt im Belieben des Arbeitgebers, ob er im Regelfall eine derartige ärztliche Bescheinigung verlangt oder ob er sich für den Regelfall mit einer substantiierten Erklärung des Beschäftigten begnügt und nur im Zweifelsfall eine ärztliche Bescheinigung fordert. Allerdings muss die Verfahrensweise des Arbeitgebers aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Beschäftigten einheitlich sein.

Wird eine ärztliche Erklärung gefordert, empfiehlt es sich, ein entsprechendes Formular zu erstellen und dem Beschäftigten zur Unterzeich...

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