Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) soll den Jugendlichen vor körperlich und geistig-seelischer Überforderung schützen und die ordnungsgemäße Ausbildung sichern. Der Gesundheitsschutz und der Schutz der Persönlichkeit der im Regelfall noch leicht zu beeinflußenden Minderjährigen soll gewährleistet werden. Hierzu sind im JArbSchG zwingende Vorgaben für Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Freizeit sowie der Vorrang der Berufsschule festgeschrieben. Jugendlicher ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten Sonderregeln (§ 7 JArbSchG). In Unterscheidung zum Jugendlichen gilt für Kinder (= Lebensalter unter 14 Jahren) ein generelles Arbeitsverbot, das nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen wird (§ 5 Abs. 2 JArbSchG).

6.1 Arbeitszeit für Jugendliche

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne die Ruhepausen. Im Gegensatz zu volljährigen Arbeitnehmern zählt bei Jugendlichen auch die Rufbereitschaft und der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit. Verpflichtende Fortbildungskurse, die über den zu vermittelnden Stoff hinausgehen, zählen als Arbeitszeit, freiwillige Angebote nicht. Die Höchstdauer der Arbeitszeit beträgt bei Jugendlichen nicht mehr als 40 Stunden in der Woche und 8 Stunden täglich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden, so ist eine Verlängerung an anderen Tagen auf 8 ½ Stunden täglich zulässig. Durch die sog. Schichtzeit (§ 12 JArbSchG), die die Arbeitszeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr inklusive der Pausenzeiten an einem Arbeitstag zusammenfasst, wird zusätzlich eine Begrenzung auf 10 Stunden normiert, um die Gesamtzeit, die der Jugendliche im Betrieb verbringt, einzugrenzen. Abweichend hiervon gilt im Gaststättengewerbe, der Landwirtschaft, bei der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen eine Schichtzeit von 11 Stunden und im Bergbau eine Schichtzeit von 8 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit Jugendlicher muss in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen. § 14 Abs. 2 JArbSchG regelt für Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, Erweiterungen dieser Beschäftigungszeit, wobei insbesondere gemäß Nr. 2 in mehrschichtigen Betrieben eine Verlängerung bis 23.00 Uhr zulässig ist.

Eine Beschäftigung ist grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche zulässig (§ 15 JArbSchG). Der Samstag ist grundsätzlich kein Arbeitstag. Ausnahmen sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG aufgeführt (Krankenanstalten, Altenpflege- und Kinderheime etc.), wobei der Jugendliche in diesen Fällen mindestens an zwei Samstagen pro Monat nicht beschäftigt werden soll. Gleichzeitig muss der Jugendliche bei Samstagsbeschäftigung an einem berufsschulfreien Tag (ggf. der Betriebsruhetag) eine Freistellung erhalten, so dass die 5-Tage-Woche gesichert ist. An Sonn- und Feiertagen gilt ebenfalls ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§§ 1, 18 JArbSchG), dass jedoch durch Ausnahmeregelungen gemäß § 17 Abs. 2 JArbSchG durchbrochen wird. Am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und dem 1. Mai sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember nach 14.00 Uhr besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 18 JArbSchG). Bei zulässiger Beschäftigung eines Jugendlichen an Sonn- und Feiertagen ist entsprechend der Regelung bei Samstagsarbeit eine Freistellung zur Erhaltung der 5-Tage-Woche vorgeschrieben. Jeder zweite Sonntag im Monat soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein.

6.2 Ruhepausen und Ruhezeiten

Die tägliche Arbeitszeit muss durch im voraus festgelegte Ruhepausen unterbrochen werden. Als Pause gelten immer nur Unterbrechungen die mindestens 15 Minuten andauern. Beträgt die Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden, sind Arbeitsunterbrechungen von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, wobei auch eine Teilung in zwei fünfzehnminütige Pausen zulässig ist. Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit muss die Summe der Ruhepausen mindestens 60 Minuten erreichen. Ein Jugendlicher darf nicht länger als 4,5 Stunden ohne Unterbrechung durch eine Ruhepause beschäftigt werden. Die Pausenzeiten dürfen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und müssen spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen.

Die Mindestruhezeit für Jugendliche zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit beträgt 12 Stunden.

6.3 Berufsschulunterricht

Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen. Beginnt der Unterricht vor 9.00 Uhr, darf der Jugendliche nicht vorher beschäftigt werden. Dauert der Unterricht inklusive Pausen länger als 5 Stunden (à mindestens 45 Minuten), so ist der Jugendliche einmal in der Woche an diesem Tag freizustellen und der Tag wird wie ein 8-Stunden-Tag auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Blockunterrichtswochen von mindestens 25 Wochenunterrichtsstunden an 5 Tagen gilt Entsprechendes für die Wochenarbeitszeit, wobei betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden in diesen Blockwochen zulässig sind. Für Prüfungen besteht ebenfal...

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