Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für die werktägliche Arbeitszeit als auch für die sonntägliche Arbeitszeit. Die Aufzeichnungspflicht soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Einhaltung des ArbZG in den Betrieben zu kontrollieren. Daher ist nicht nur die Überschreitung der 8-Stunden-Grenze aufzuzeichnen, sondern ebenfalls der erforderliche Ausgleich der Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen innerhalb des Ausgleichszeitraumes. Dabei kann allein schon die Ermittlung des jeweils gültigen Ausgleichszeitraumes bei Nachtarbeitnehmern äußerst aufwendig sein. Daneben ist auch noch die während der Rufbereitschaften geleistete Arbeit im Hinblick auf die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes sowie eine etwa danach erforderliche Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG zu dokumentieren.

Ab 1.1.2004 neu hinzugetreten ist die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben.

Verantwortlich für die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist der Arbeitgeber. Er kann aber auch die Führung der Arbeitszeitnachweise den Arbeitnehmern übertragen. Dies kann geschehen durch von Arbeitnehmern ausgefüllte Stundenzettel sowie Lohnlisten, Arbeitszeitkarten, Stempeluhrkarten und sonstige Nachweise, sofern aus ihnen die tatsächlich am Tag geleistete Arbeitszeit ersichtlich ist. Der Dokumentationspflicht wird auch durch Aufbewahrung der entsprechenden Dienstpläne genüge getan, sofern sich aus ihnen zweifelsfrei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sowie der Ausgleich innerhalb der jeweils unterschiedlichen Ausgleichszeiträume ableiten lassen. Dabei genügt auch eine Negativ-Erfassung, beider nur die Abweichung der Arbeitszeit vom Dienstplan erfasst wird.

Nicht ausreichend sind dagegen Aufzeichnungen, die lediglich die wöchentliche oder monatliche Gesamtarbeitszeit oder die wöchentlichen oder monatlichen Überstunden, d.h. den Wochen- oder Monatssaldo, enthalten.

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