Mit der Anpassung des ArbZG an die Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst zum 1.1.2004 wurde zugleich die in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Möglichkeit der dauerhaften individuellen Arbeitszeitverlängerung über die 48-Stunden-Grenze des § 3 in nationales Recht umgesetzt ("Opt-out"). In einem Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass die werktägliche Arbeitszeit dauerhaft ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Arbeitnehmer muss in die Verlängerung der Arbeitszeit persönlich und schriftlich einwilligen. Er kann die Einwilligung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen. Für den Fall des Widerrufs oder der Zustimmungsverweigerung normiert § 7 Abs. 7 ausdrücklich ein Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber.

Opt-out ist die einzige Regelung, die eine dauerhafte Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ermöglicht. Allerdings muss auch hier bei einer Verlängerung der Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus eine mindestens 11-stündige Ruhepause im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eingehalten werden, § 7 Abs. 9. Ein die Opt-out-Regelung eröffnender Tarifvertrag kann nur ein nach dem 1.1.2004 abgeschlossener sein. Ältere Tarifverträge, die die Höchstgrenzen des § 3 bspw. im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten überschreiten, sind keine ausreichende Ermächtigung, da ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien (insbesondere der Gewerkschaftsseite) nicht vermutet werden kann.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes wurde die Möglichkeit des Opt-out für den Krankenhausbereich und die Kraftfahrer tarifvertraglich eröffnet.

Auf europäischer Ebene ist das Opt-out sehr umstritten. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens kann eine Aufhebung nicht ausgeschlossen werden.

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