Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III

  • für Arbeitslose, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz),
  • für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz)

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt § 153 SGB III). Das Leistungsentgelt ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, das Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt haben (Bemessungsentgelt § 151 SGB III).

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