Die Einführung von Namensschildern auf der Dienstkleidung unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG regelmäßig der Mitbestimmung des Betriebsrats. Grundsätzlich unterliegt jedes Verhalten der Beschäftigten im Betrieb der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ausgenommen ist jedoch das sog. Arbeitsverhalten, d. h. die Regeln und Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst beachtet werden müssen und damit die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren. Das Anbringen von Namensschildern an der Dienstkleidung des Personals des öffentlichen Nahverkehrs ist nicht darauf gerichtet, das Arbeitsverhalten zu konkretisieren, sondern für den Fahrgast das Namensschild als Teil der einheitlichen Dienstkleidung darzustellen. Damit wird eine bestimmte Unternehmenskultur zum Ausdruck gebracht, deren Repräsentant das Fahrpersonal sein soll.[1]

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin ist die Anordnung gegenüber einem Polizisten, an der Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen, von so untergeordneter Bedeutung, dass aus der Sicht eines objektiven Dritten hieraus keine Beeinträchtigung der Uniformträger abgeleitet werden kann.[2]

[2] VG Berlin, Beschluss v. 16.11.2011, 60 K 9.11 PVL.

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