Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitskleidung / 3 Allgemeines

Manfred Reinfandt
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Beschäftigte können sich aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich kleiden, wie sie es möchten. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten keine Vorschriften machen, wie sich diese insbesondere in ihrer Freizeit kleiden und ihr Äußeres gestalten. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch die notwendige Rücksichtnahme (§ 242 BGB) auf die Interessen des Arbeitgebers.

Arbeitgeber können für die Kleidung während der Arbeitszeit ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Identity) aller Beschäftigten (etwa eine Dienstkleidung) aus unternehmerischen wie auch aus hygienischen Gründen oder aufgrund der Vorschriften des Arbeitsschutzes vorschreiben, wenn es Teil der Unternehmenskultur ist und der Außendarstellung als Markenzeichen dient.[1] Ebenso kann von den Beschäftigten eine bestimmte Haartracht und ein bestimmtes Erscheinungsbild verlangt werden.

Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten nicht die Farbe des Nagellacks oder eine natürlich wirkende Haarfarbe vorschreiben oder verbieten, künstliche Haare oder Einflechtungen zu tragen. Zulässig wäre die Verpflichtung zum Tragen von Unterwäsche (die weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf), Feinstrumpfhosen und Socken, um eine vom Arbeitgeber gestellte Oberbekleidung zu schonen. Die Vorgabe, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt muss oder ein gepflegter Bart getragen wird, ist zulässig, da diese Vorgaben geeignet sind, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten. Bei Beschäftigten, die Personenkontrollen durchführen, ist es zulässig, eine maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe vorzuschreib...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.14.2 Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung
    2
  • Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang – TVSöD / 2.7.1.1 Entgelt während des Ausbildungsteils
    1
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.8 Selbstständige Leistungen
    1
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 5.3 Beendigung der Pflichtversicherung bei Saisonarbeitnehmern
    1
  • Jung, SGB VII § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden / 2 Rechtspraxis
    1
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe VIII
    0
  • Aushilfen (BAT) / 4.1.3 Haushaltsnahme geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe C 1 (kw)
    0
  • Besoldungsgesetz Sachsen [bis 31.12.2023] / Besoldungsgruppe B 8
    0
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    0
  • Brandenburgisches Datenschutzgesetz / §§ 30 - 31 Unterabschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 14.3 Ingenieure
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 13
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.13.4 Bindung an Beschlüsse
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.14.2.1 Vorsitz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren