Beschäftigte können sich aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich kleiden, wie sie es möchten. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten keine Vorschriften machen, wie sich diese insbesondere in ihrer Freizeit kleiden und ihr Äußeres gestalten. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch die notwendige Rücksichtnahme (§ 242 BGB) auf die Interessen des Arbeitgebers.

Arbeitgeber können für die Kleidung während der Arbeitszeit ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Identity) aller Beschäftigten (etwa eine Dienstkleidung) aus unternehmerischen wie auch aus hygienischen Gründen oder aufgrund der Vorschriften des Arbeitsschutzes vorschreiben, wenn es Teil der Unternehmenskultur ist und der Außendarstellung als Markenzeichen dient.[1] Ebenso kann von den Beschäftigten eine bestimmte Haartracht und ein bestimmtes Erscheinungsbild verlangt werden.

Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten nicht die Farbe des Nagellacks oder eine natürlich wirkende Haarfarbe vorschreiben oder verbieten, künstliche Haare oder Einflechtungen zu tragen. Zulässig wäre die Verpflichtung zum Tragen von Unterwäsche (die weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf), Feinstrumpfhosen und Socken, um eine vom Arbeitgeber gestellte Oberbekleidung zu schonen. Die Vorgabe, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt muss oder ein gepflegter Bart getragen wird, ist zulässig, da diese Vorgaben geeignet sind, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten. Bei Beschäftigten, die Personenkontrollen durchführen, ist es zulässig, eine maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe vorzuschreiben.[2]

In ihrer Freizeit dürfen die Beschäftigten die vom Arbeitgeber bezahlte Kleidung, insbesondere die Dienstkleidung, nur tragen, wenn ihnen dies vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet worden ist. Ob die Beschäftigten die Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg tragen dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls und kann vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entschieden werden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die im Eigentum des Arbeitgebers stehende Kleidung an den Arbeitgeber zurückzugeben.

[1] Wolfgang Mayrhofer, Umkleide-, Wege- und Waschzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, ZTR 2017 S. 72.
[2] LAG Köln, Beschluss v. 18.8.2010, 3 TaBV 15/10; zu Kleidungsvorschriften siehe auch: Wiebke Brose/Stefan Greiner/Ulrich Preis, Kleidung im Arbeitsverhältnis – Persönlichkeitsrechtliche Schranken arbeitsrechtlicher Regelungen, NZA 2011 S. 369.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge