Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Urabstimmung während der Arbeitszeit im Betrieb bzw. am Sitz der Verwaltung zu dulden. Ebenso liegt es in der Entscheidung des Arbeitgebers, wenn eine Urabstimmung während der Arbeitszeit durchgeführt wird, ob er den Arbeitnehmern Arbeitsbefreiung zur Stimmabgabe gewährt; grundsätzlich haben Arbeitnehmer für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch.

Die Gewerkschaften haben nicht das Recht, am Schwarzen Brett Aushänge bezüglich der Urabstimmung anzubringen. Hinweise auf eine Urabstimmung, die auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Verwaltung angebracht werden, müssen jedoch geduldet werden, wenn sie lediglich Angaben über die Zeit und den Ort der Urabstimmung enthalten.

Mitglieder des Personal- bzw. Betriebsrats dürfen sich als Urabstimmungsvorstand betätigen, sie dürfen dabei aber nicht als Mitglieder des Personal- oder Betriebsrats in Erscheinung treten.

Arbeitnehmer, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Urabstimmungsvorstands die Vorbereitung und Durchführung der Urabstimmung organisieren, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung.[1]

[1] VKA Rundschreiben R 110/2015 v. 29.4.2015.

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