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Arbeitskampf / 2.12.5 Blockade und Betriebsbesetzung

Gerd Benrath
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Blockaden (Absperrungen von außen) eines Betriebs, die jeglichen Zutritt verwehren, sind unzulässig[1], z. B. um die Lieferung von im Betrieb benötigtem Material und die Auslieferung von Erzeugnissen eines Betriebs zu verhindern. Das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastkraftwagen durch Personen vor den Fahrzeugen kann untersagt werden.[2]

Betriebsbesetzungen sind rechtswidrig und ein unzulässiges Kampfmittel. Sie gehen noch über eine Blockade hinaus, da ein Betrieb nicht nur von außen abgesperrt, sondern auch in den internen Bereich eingedrungen wird, und beeinträchtigen hierdurch das Besitz- und das Hausrecht.

 

Beispiel

Das LAG Düsseldorf hat in einem Fall der Betriebsbesetzung der Gewerkschaft und dem örtlichen Streikleiter untersagt, in künftigen Arbeitskämpfen den Aufenthalt der Arbeitnehmer im Betrieb zu organisieren, indem die Streikenden zum Verbleiben an den Arbeitsplätzen aufgefordert werden, und/oder den Aufenthalt im Betrieb zu dulden, indem keine Maßnahmen zur sofortigen Beendigung der Betriebsbesetzung ergriffen oder veranlasst werden. Darüber hinaus wurden die Gewerkschaft und der örtliche Streikleiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den durch die Betriebsbesetzung entstandenen Schaden zu ersetzen.[3]

Aufrufe an einen unbestimmten Personenkreis, durch eine Vielzahl von Anrufen, die Telefonanlage eines Arbeitgebers zu blockieren, sind unzulässig.[4]

[1] BAG, Urteil v. 21.6.1988, 1 AZR 653/86; BAG, Urteil v. 8.11.1988, 1 AZR 417/86; Alexandra Henkel, Streiks, Betriebsblockade, Flashmob – was ist zulässig? Arbeitskampfrecht, AuA 1/14 S. 16.
[2] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.6.2016, 23 SaGa 968/16.
[3] LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.2.1994, 13 Sa 1214/93; BAG, Beschluss v. 26.7.1994, 1 AZN 324/94.

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