§ 29 Abs. 4 TVöD regelt abschließend die bezahlte Freistellung von der Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke.

Satz 1 regelt hierbei die Teilnahme an Tagungen. Dieser Tatbestand ist nur anwendbar auf gewählte Funktionsträger der Gewerkschaften und nicht auf einfache Mitglieder.[1] Unter "Tagungen" sind nur solche Zusammenkünfte zu verstehen, die der Erledigung satzungsgemäß vorgesehener Handlungen (insbesondere Beschlussfassungen) dienen und nicht andere Veranstaltungen, die etwa der Vermittlung von Kenntnissen (z. B. Lehrgänge, Schulungsveranstaltungen) dienen.

Die Arbeitsbefreiung ist auf 8 Werktage im Kalenderjahr begrenzt. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Ermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass die Freistellung grundsätzlich zu gewähren ist, wenn nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen eine Ablehnung rechtfertigen. Durch diese Ermessensbindung obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Darüber hinaus ist gemäß Satz 2 auf Anfordern einer vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Tarifverhandlungen mit dem Bund, der VKA bzw. deren Mitgliedsverbände zu gewähren. Für diese "Kann"-Vorschrift gelten weder die Beschränkungen des freigestellten Personenkreises noch die zeitlichen Grenzen; Voraussetzung ist jedoch ein "Anfordern" der Gewerkschaft sowie eine konkrete Bezeichnung des Arbeitnehmers.[2] Zudem bezieht sich die Freistellungsmöglichkeit nur auf Tarifverhandlungen auf übergeordneter Bundes- oder Länderebene. Insofern ist eine Arbeitsbefreiung für örtliche oder betriebliche Tarifverhandlungen nicht von dieser Regelung erfasst.

Zu der Dauer der Tarifverhandlungen zählt auch die notwendige An- und Abreisezeit. Vorbereitende Sitzungen zur inhaltlichen Abstimmung der bevorstehenden Tarifverhandlungen oder Sitzungen der großen Tarifkommission unterfallen hingegen nicht dem Befreiungstatbestand des Abs. 4, es sei denn, dass sie im Rahmen von oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit Tarifverhandlungen stattfinden.

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.1983, 5 Sa 74/83.
[2] Fieberg, GKÖD, § 29 Rn. 76.

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