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Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit

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BAG, Urteil v. 19.11.2020, 6 AZR 417/19

Gemäß § 34 Abs. 3 TVöD zählt nur die Zeit als Beschäftigungszeit, die die/der Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt hat, zuzüglich der Vordienstzeit der/des Beschäftigten bei demjenigen anderen Arbeitgeber, von dem er zu seinem jetzigen Arbeitgeber gewechselt ist. Eine weitergehende Anrechnung von Vordienstzeiten sieht § 34 Abs. 3 TVöD im Unterschied zu § 20 BAT nicht mehr vor.

Sachverhalt

Der Kläger des Falles war ab dem 1.11.1990 bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst beschäftigt:

  • vom 1.11.1990 bis 14.10.2002 bei der F. Stuttgart GmbH
  • vom 15.10.2002 bis 30.6.2006 bei der Stadt B
  • ab 1.7.2006 bei der beklagten Landeshauptstadt.

Auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse fand der TVöD -VKA Anwendung.

Der Kläger, der der Auffassung war, dass er mittlerweile gemäß der Regelung in § 34 Abs. 3 TVöD eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren zurückgelegt habe, machte seinen Anspruch auf das tarifliche Jubiläumsgeld i. H. v. 500,00 EUR geltend.

Er klagte nun auf Feststellung, dass die maßgebliche Beschäftigungszeit für sein aktuelles Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 1.11.1990 begonnen hat.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH in der Zeit vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD gelte, da die Tarifbestimmungen, die die Beschäftigungszeit im aktuellen Arbeitsverhältnis über die Betriebszugehörigkeit zum jetzigen Arbeitgeber hinaus auf bestimmte Vordienstzeiten erstrecken, sich nur auf den unmittelbar vorherigen Arbeitgeber und nicht auf frühere Arbeitgeber beziehen.

Das BAG begründete seine Entscheidung mit dem ein...

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