Die Aufstockung des Arbeitsentgelts ist in § 7 Abs. 2 TV Bund geregelt. Bemessungsgrundlage ist das hier speziell in Abweichung zu § 6 Abs. 1 AltTZG definierte Regelarbeitsentgelt. Es erfasst die nach § 7 Abs. 1 TV Bund zustehenden Entgelte zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungsrechtlichen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung. Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Des Weiteren werden im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Buchst. a AltTZG solche Entgeltbestanteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert worden sind, von der Aufstockung ausgenommen. Dies greift z. B. beim Jubiläumsgeld oder bei Sachbezügen, die während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit gewährt werden. Diese Regelung ist sinnvoll und entspricht dem Zweck der Aufstockung, nämlich die Verminderung des Entgelts zum Teil auszugleichen. Wird das Entgelt nicht vermindert, gibt es nichts auszugleichen. Eine Aufstockung trotz unterbliebener Verminderung führt zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Altersteilzeitbeschäftigten.

In der Freistellungsphase wird das jeweils zur Auszahlung kommende Wertguthaben aufgestockt, soweit darin nicht Einmalzahlungen oder steuerfreie Entgeltbestandteile enthalten sind. Bei Beschäftigten, die unter den KraftfahrerTV Bund fallen, ist gemäß der Protokoll­erklärung zu § 7 Abs. 2 TV Bund in der Freistellungsphase als Regelarbeitsentgelt das Entgelt aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

 
Praxis-Beispiel

Altersteilzeit 4 Jahre im Blockmodell vom 1.1.2012 bis 31.12.2015, Entgelte März 2012/2014:

 
  Auszahlung März 2010 Auf­stockung um 20 % Wert­guthaben März 2014 Auf­stockung um 20 %
Tabellenentgelt 50 % + + +
Prämie nach § 18 TVöD 100 %
Jubiläumszuwendung (25 Jahre) 100 %
Strukturausgleich 50 % + + +
Schichtzulage 50 % + + +
4 Std. Mehrarbeit, im Dienstplan nicht vorgesehen 100 %
Zeitzuschläge für 10 Std. ­Nachtarbeit 100 %  

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