Die Frage, ob mehrere Abmahnungen notwendig sind, bevor eine Kündigung Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei hohem sozialen Bestandsschutz des Beschäftigten (insbesondere bei tariflichem Ausschluss der ordentlichen Kündigung – sog. Unkündbarkeit) wird nur eine Abmahnung vor der Kündigung im Regelfall wohl nicht ausreichen.

Auf der anderen Seite muss vor zu häufigen Abmahnungen desselben Arbeitnehmers gewarnt werden. Eine Abmahnung kann ihre Warnfunktion nämlich nur dann erfüllen, wenn der Beschäftigte die Drohung des Arbeitgebers ernst nehmen muss.[1]

Viele Einzelverstöße, die jeweils allein eine Kündigung nicht rechtfertigen, können ohne Abmahnung nicht zu einem Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß summiert werden, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.[2]

Sofern sich der Arbeitgeber zu einer "letztmaligen" Abmahnung entschließt und diese auch so bezeichnet, muss er sich darüber im Klaren sein, dass er bei einem erneuten Fehlverhalten die Kündigung aussprechen muss. Andernfalls kann ihm der Einwand der Verwirkung des Kündigungsrechts entgegengehalten werden.

Daraus folgt für die Praxis:

  1. Eine Abmahnung ist nicht in allen Fällen ausreichend.
  2. Zu viele Abmahnungen können Rechtsnachteile für den Arbeitgeber zur Folge haben.
  3. Sofern sich der Arbeitgeber zu einer letztmaligen Abmahnung entschließt, muss er auch mit entsprechender Konsequenz handeln. Ansonsten verlieren im Extremfall alle vorangegangenen Abmahnungen ihre Wirkung.

Formulierungsvorschlag:

"Wir sind nicht mehr bereit, dieses untragbare Verhalten (zuvor näher bezeichnet) länger hinzunehmen. Ausschließlich aus sozialen Gründen sehen wir heute davon ab, Ihnen zu kündigen. Sie werden hiermit letztmals abgemahnt. Damit verbinden wir den ausdrücklichen Hinweis, dass Ihr Arbeitsverhältnis bei dem nächsten Fehlverhalten unweigerlich gekündigt wird und Sie mit weiterer Nachsicht nicht mehr rechnen können."

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