Die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall ist unverzichtbarer Bestandteil einer arbeitsrechtlich relevanten Abmahnung.[1] Die Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" kann eine hinreichende Warnung vor einer Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses sein. Mit einer solchen Formulierung wird nach der Auffassung des BAG ausgedrückt, dass der Beschäftigte im Wiederholungsfall mit allen denkbaren arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist dafür nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Beschäftigte erkennen kann, der Arbeitgeber werde im Wiederholungsfall möglicherweise auch mit einer Kündigung reagieren.[2]

Trotz dieser Entscheidung des BAG ist nach wie vor zu empfehlen, in einer Abmahnung zur Vermeidung von Missverständnissen und Auslegungsschwierigkeiten abschließend darauf hinzuweisen, dass der Beschäftigte mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn sein Verhalten erneut Anlass zu Beanstandungen geben sollte.

Deshalb sind die folgenden Formulierungen nicht ausreichend, um dem Beschäftigten die Gefährdung seines Arbeitsplatzes vor Augen zu führen:

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir dieses Fehlverhalten nicht hinnehmen.

Bitte bemühen Sie sich, künftig pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Wir sind nicht mehr bereit, Ihre vorgenannten Pflichtverletzungen länger zu dulden.

Wir erwarten, dass Sie Ihre Pflichten in Zukunft genauestens beachten.

 

Beispiel

Beispiel für eine wirksame Abmahnungsformulierung:
(im Anschluss an das Beispiel zu 4.1):

Wir erwarten von Ihnen eine deutliche Leistungssteigerung. Sollten Ihre Arbeitsleistungen auch künftig nicht unseren Erwartungen entsprechen und erneut Anlass zu Beanstandungen geben, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

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