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Abmahnung / 3.1 Auszubildende

Klaus Beckerle
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Das Berufsausbildungsverhältnis kann nach der Probezeit durch den Ausbildenden nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Da die Arbeitsgerichte bei Kündigungen gegenüber Auszubildenden erfahrungsgemäß hohe Anforderungen an deren Wirksamkeit stellen, dürfte in den meisten Fällen vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zumindest eine Abmahnung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei mangelnder Lernbereitschaft oder unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne Weiteres erkennbar ist, braucht der Arbeitgeber auch gegenüber Auszubildenden vor der außerordentlichen Kündigung keine Abmahnung zu erteilen.[1]

Abmahnungen gegenüber Auszubildenden sollten besonders sorgfältig und ausführlich erfolgen. Es kann im Einzelfall empfehlenswert sein, den Eltern eine Kopie der Abmahnung zuzuleiten (insbesondere bei minderjährigen Auszubildenden). Wegen der hohen Anforderungen, die die Gerichte wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Auszubildenden an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung stellen, sollte auch bei erheblichen Pflichtverletzungen im Zweifelsfall zunächst abgemahnt werden.

[1] BAG, Urteil v. 1.7.1999, 2 AZR 676/98; BAG, Urteil v. 12.2.2015, 6 AZR 845/13; vgl. aber LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.4.2013, 10 Sa 518/12.

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