In Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung kann nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. a und b ArbGG). Nach herrschender Auffassung ist der Streitwert bei Prozessen um die Rücknahme von Abmahnungen oder deren Entfernung aus den Personalakten auf ein Monatseinkommen festzusetzen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Abmahnungen in der Praxis und damit auch bei den Arbeitsgerichten hauptsächlich dann eine Rolle spielen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als 1 Jahr bestehen, nimmt das BAG im Fall von Kündigungsrechtsstreiten grundsätzlich als Gegenstandswert schon den Höchstwert von 3 Monatsgehältern an.[1]

Auf den Regelstreitwert von einem Monatsgehalt hat sich auch eine Streitwertkommission verständigt, deren Einrichtung aufgrund eines Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte im Mai 2012 zustande kam.[2] Auch in der überarbeiteten Fassung vom 9.2.2018[3] wird der Streit über eine Abmahnung – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit einer Monatsvergütung bewertet. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.

[1] BAG, Beschluss v. 30.11.1984, 2 AZN 572/82 (B) – zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F. – heute § 42 Abs. 2 GKG.
[2] Vgl. hierzu Bader/Jörchel, NZA 2013 S. 809.
[3] NZA 2018 S. 498.

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