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Feiertage, Entgelt bei Feiertagsarbeit / 3 Feiertagsbedingt ausfallende Arbeit, Entgeltfortzahlung nach EFZG

Jutta Schwerdle
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Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages[1] ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG).

[1] Zu den kirchlichen Feiertagen siehe Gesetzliche Feiertage.

3.1 Keine Verpflichtung zur Nacharbeit

Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden.[1] Dies wird im TVöD durch die Regelung zum sog. Sollzeitabzug für Feiertage auch ausdrücklich klargestellt: Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Ermittlung der "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden" wird auf die Ausführungen in Ziffer 4 "Der Sollzeitabzug für Feiertage nach TVöD-K" verwiesen.

 
Praxis-Tipp

Bei Ermittlung der Wochenarbeitszeit, z. B. für die Berechnung von Überstunden, gelten die an einem Feiertag betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig vorgesehenen, wegen des Feiertages aber tatsächlich nicht geleisteten Arbeitsstunden als erbracht.

[1] BAG, Urteil v. 25.3.1966, 26.3.1966, 3.5.1983, 25.6.1985, AP Nr. 19, 20, 39 und 48 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

3.2 Feiertag als alleinige Ursache für den Arbeitsausfall

Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht nur, wenn der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[1] Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache ist, weil die Arbeitsleistung bereits aus anderen Gründen, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub, entfällt.

[1] Ständige Rspr. des BAG; vgl. z. B. BAG AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG, Urteil v. 11.6.1992, 6 AZR 122/91.

3.2.1 Feiertag während einer Arbeitsunfähigkeit

Ist der Beschäftigte am Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, so entfällt die Arbeitsleistung bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht zwar kein Anspruch auf "Entgeltfortzahlung an Feiertagen"...

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