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Entgelt / 1.2 Einheitliche Entgelttabelle

Justus Steinbömer
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Eine der maßgeblichen Neuerungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes war die Einführung einer einheitlichen Entgelttabelle, in der die bisher 15 Vergütungsgruppen für Angestellte, die 14 besonderen Vergütungsgruppen für die Angestellten im Pflegedienst (Kr.-Tabelle) und die 17 Lohngruppen für Arbeiter zusammengefasst wurden. Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bzw. im Bereich des Bundes seit 2018) in 17 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe sind, mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen), 6 Stufen hinterlegt.

Im Laufe der Zeit haben die Tarifvertragsparteien für bestimmte Beschäftigtengruppen (z. B. für die Pflegekräfte die sog. „P-Tabelle“, Anlage E zum TVöD-K und zum TVöD-B) eigene Entgelttabellen vereinbart (siehe hierzu Ziff. 2.2), die ebenfalls nach verschiedenen Entgeltgruppen gegliedert sind und jeweils 6 Stufen aufweisen.

Die Beschäftigten erhalten ein monatliches Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe bestimmt, in der sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 TVöD). Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) bzw. nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund); soweit die Tarifvertragsparteien auf Landesebene von den ihnen im Anhang zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten Regelungskompetenzen Gebrauch machen und z. B. spezielle Tätigkeitsmerkmale für handwerklich Beschäftigte vereinbaren (z. B. TV-Entgeltgruppenverzeichnis SH, Landesbezirklicher Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern), finden diese nach Maßgabe der Regelungen in dem jeweiligen landesbezirklichen Tarifvertrag ergänzend oder anstelle der Eingruppierungsregelungen im TVöD Anwendung. Für das Err...

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