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Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

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BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt

Der – als schwerbehinderter Mensch anerkannte – Kläger bezieht seit Dezember 2014 wegen einer schweren Behinderung eine Rente wegen voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung. Er konnte in der Zeit vom 1.12.2014 bis mindestens August 2019 aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage hat er u. a. Resturlaub aus dem Jahr 2014 geltend gemacht; denn dieser sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.

Das mit dem Verfahren befasste BAG hatte die Rechtssache ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat am 22.9.2022 (C-518/20) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer vollständig erwerbsunfähig bzw. arbeitsunfähig wurde, dann nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte nun vor dem BAG hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend Erfolg. Das Gericht entschied, dass der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen verfiel.

Es führte hierzu aus, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann am Ende...

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