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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 563 Eintrittsrecht bei Tod de ... / 2 Voraussetzungen des Eintritts in das Mietverhältnis

Harald Kinne
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Rz. 6

Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder die anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen treten dann in das Mietverhältnis ein, wenn der Verstorbene alleiniger Mieter war. Waren der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder die anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen Mitmieter, gilt § 563a. Die Ehe, Lebenspartnerschaft, das Kindschaftsverhältnis oder Familienangehörigkeit sowie die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit müssen noch im Zeitpunkt des Todes des Mieters fortbestanden haben. Dem Tod des Mieters gleichgestellt ist die Todeserklärung eines Verschollenen (§ 9 VerschG). Bei Wegzug des Mieters erfolgt kein Eintritt gemäß § 563 (LG Bonn, WuM 1985, 374 [LS]).

 

Rz. 7

Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder die anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen treten auch dann in das Mietverhältnis ein, wenn nur einer von mehreren Mietern stirbt. Der Bestandsschutz greift unabhängig davon, ob der verstorbene Mieter allein oder neben anderen Personen Mietpartei war (OLG Karlsruhe, WuM 1989, 610 = ZMR 1990, 6 = NJW 1990, 581; Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 15). § 563 ist nicht anwendbar, wenn der die Wohnung bewohnende Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die Wohnung gemietet hat, stirbt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 14; Blank/Börstinghaus § 564 Rn. 7).

 

Rz. 8

Weitere Voraussetzung für den Eintritt ist, dass der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, der andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat bzw. das Kind mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieser muss noch zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bestanden haben (LG München I, Urteil v. 11.2.2004, 14 S 18177/03, NZM 2005, 336). Für einen gemeinsamen Haushalt mit dem überleben...

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