Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Urteil vom 18.10.1989 - 3 REMiet 1/89

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Auch beim Tode eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in den Wohnraummietvertrag ein.

 

Gründe

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete im Jahre 1978 eine 4 Zimmer - Wohnung in ihrem Hause an die Mutter des Beklagten und deren Freundin. Im Haushalt der Mieterinnen lebte auch der damals minderjährige Beklagte. Die Mutter des Beklagten ist im Jahre 1983, deren Freundin, die das Mietverhältnis weiter führte, im Juni 1988 gestorben.

Die Klägerin begehrt von dem Anfang des Jahres 1988 volljährig gewordenen Beklagten, der die Wohnung weiterhin nutzt, deren Räumung. Sie ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag zustandegekommen. Hilfsweise hat sie ein etwa bestehendes Mietverhältnis im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach wegen unerlaubter Untervermietung, Zahlungsrückständen und Verstößen gegen die Hausordnung gekündigt.

Der Beklagte meint, er sei nach dem Tode der Mutter, spätestens aber nach dem Tode der Freundin, kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten, wobei letztere ihn als Pflegekind angenommen habe. Er hat Vertragsverletzungen bestritten und insbesondere behauptet, die Untervermietung sei der Klägerin seit 1986 bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LG Karlsruhe durch Beschluß vom 28. 7. 1989 dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Tritt beim Tode eines von mehreren Mietern der Sohn des verstorbenen Mieters als Familienangehöriger gem. § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in das Mietverhältnis ein oder ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn der verstorbene Mieter alleiniger Mieter gewesen ist?

Die Vorlage ist zulässig.

1. Die vorgelegte Rechtsfrage betrifft den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum. Sie ist bisher durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden und auch von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Vorlagebeschluß zutreffend darlegt, wird die Anwendung von § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB bei einer Mehrheit von Mietern im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12 Aufl., § 569 a Rdn. 7; Sternel, Mietrecht, 3 Aufl., I 76; verneinend Münch-Komm./Voelskow, 2. Aufl., § 569 a Rdn. 12; Hans, Das neue Mietrecht, § 569 a Anm. 1; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdn. 10; Palandt/Putzo, BGB, 48. Aufl., § 569 a Anm. 2 a). Daß veröffentlichte Entscheidungen bisher offenbar fehlen, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Da in den letzten Jahren Mietverträge mit einer Mehrheit von Mietern (sog. Wohngemeinschaften) weithin üblich geworden sind, ist zu erwarten, daß die Frage noch im Hinblick auf die unterschiedlichen Stellungnahmen in der Literatur keine einheitliche Rechtsprechung bildet. Daher ist ein Bedürfnis für eine verbindliche obergerichtliche Entscheidung schon jetzt zu bejahen (vgl. auch OLG Hamburg WuM 1988, 83; BayObLG WuM 1988, 257).

2. Die Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung über die Berufung erheblich.

a) Eine Erbenstellung des Beklagten und ein daraus folgender Eintritt in den Mietvertrag ist nicht behauptet. Nach Auffassung des Landgerichts stand der Beklagte zu der Freundin seiner Mutter jedenfalls nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr in einem Pflegekindverhältnis. Weiter verneint das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht der Klägerin aus §§ 553, 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB schon nach deren eigenen Vorbringen. Zwar erscheint dem Senat die Begründung des Vorlagebeschlusses, die Kündigung vom 28. 11. 1988 wegen vertragswidriger Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten sei nach der als Abmahnung zu wertenden Räumungsklage vom 28. 10. 1988 verfrüht erfolgt und daher unwirksam, rechtlich nicht unbedenklich. Indessen hat das Landgericht seine Ansicht nachvollziehbar dargelegt; sie ist im Ergebnis auch nicht offensichtlich unhaltbar und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RE vom 25. 3. 1981 - WuM 1981, 173), der sich die Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen angeschlossen hat (vgl. OLG Hamm WuM 1985, 213; OLG Hamburg WuM 1986, 12), von dem um den Erlaß eines Rechtsentscheids angerufenen Gericht hinzunehmen, weil der Rechtsstreit trotz der Vorlage beim Landgericht anhängig bleibt und es grundsätzlich nicht Aufgabe des Obergerichts ist, sich mit Problemen des konkreten Falles zu befassen, die die vorgelegte Rechtsfrage nicht unmittelbar betreffen.

b) Im übrigen müßte das Landgericht bei Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin zu § 553 BGB zunächst in eine Beweisaufnahme über die Behauptung des Beklagten eintreten, die Klägerin wisse schon seit 1986 von der Untervermietung und habe früher keine Einwendungen dagegen erhoben. Die nach § 554 a BGB geltend gemachten Gründe können, wie der Vorlagebeschluß zutreffend ausführt, ebenfalls nicht ohne Vernehmung von Zeugen beurteilt werden. Dagegen ist der Rechtsstreit im Sinne der Berufung sofort entscheidungsreif, wenn ein Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht zustandegek...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
LG Berlin: Kündigung nach Tod des Mieters gegenüber sämtlichen Erben
Geöffneter Brief mit Kündigung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Eine Kündigung des Mietverhältnisses nach dem Tod des Mieters muss gegenüber sämtlichen Erben erklärt werden. Die Kündigung nur gegenüber den in der Mietwohnung wohnenden Erben reicht nicht.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


OLG Karlsruhe 3 ReMiet 2/89
OLG Karlsruhe 3 ReMiet 2/89

  Entscheidungsstichwort (Thema) Räumung und Herausgabe. Kündigungsrecht des Erben  Leitsatz (redaktionell) Für die Kündigung des Vermieters gem. § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB auch dann ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren