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KG Berlin Urteil vom 08.11.2005 - 4 U 175/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und einer persönlichen Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung nach Widerruf eines Realkreditvertrages

Normenkette

HWiG § 1; HWiG § 3; VerbrKrG § 3; VerbrKrG § 9; VerbrKrG § 10

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 10 O 261/04)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.10.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 10 O 261/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A. Die Kläger erwarben von den Firmen M. Immobilienentwicklung GmbH & Co. und T.G.-GmbH in Berlin eine Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain zum Preise von 129.400 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Angebot der Kläger vom 14.12.1998 und auf die notarielle Annahmeerklärung der Verkäuferinnen Bezug (Anlage zu Bl. 1 d.A.) genommen.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger am 18.12.1998 mit der Beklagten, diese teilweise auch handelnd im Namen und für Rechnung der Landeskreditbank (heute Landesbank) ..., einen Darlehensvertrag über einen Bruttokreditbetrag i.H.v. 169.000 DM (Anlage B 18). Die Finanzierung sollte über zwei Bausparverträge mit der Beklagten und bis zu deren Zuteilungsreife über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen der Landeskreditbank ... erfolgen.

Zur dinglichen Absicherung bestellten die Kläger, vertreten durch die Mitarbeiterin S.J. der Verkäuferin, mit notarieller Urkunde vom 18.12.1998 (UR-Nr. 1280/1998 des Notars Dr. M.S. in D.), zugunsten der Beklagten ei...

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