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OVG für das Land NRW Beschluss vom 14.03.2001 - 1 A 1539/99.PVL

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Verfahrensgang

VG Arnsberg (Aktenzeichen 20 K 1639/98.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht beim Schulamt für den M. Kreis unter Anrechnung von fünf Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl sowie die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik C. K. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters unter Anrechnung von 14 Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Seit 1996 beauftragte der Beteiligte u. a. den an der Schule für Körperbehinderte in H., G.-R.-Straße 1, tätigen Lehrer für Sonderpädagogik W. mit der Aufgabe eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496, BASS 14-03 Nr. 2.1 und 2.2) – VO-SF –. Seit dem Schuljahr 1998/1999 erfasst die Aufgabenübertragung zugleich die Tätigkeit eines Moderators für den gemeinsamen Unterricht. Die Beauftragungen waren jeweils befristet auf ein Schuljahr. Die letzte Beauftragung ist bis zum 31. Juli 2001 befristet. Herrn W. wird für seine Tätigkeit auf der Grundlage des Erlasses des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 „Fachberatung in der Schulaufsicht” (GABl. NRW. I S. 178, BASS 10-32 Nr. 51) – Erlass Fachberatung – eine Pflichtstundenermäßigung gewährt, die sich für das laufende Schuljahr auf fünf Stunden beläuft.

Erstmals mit Verfügung vom 25. November...

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