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Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

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BMF, Schreiben v. 20.1.2017, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 2017, 66

Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten und der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464) und vom 11.4.2016 (BStBl 2016 I S. 450);
TOP 19, 23 und 24 der Sitzung AO III/2016 vom 21. bis 23.9.2016;
TOP 25 der Sitzung AO IV/2016 vom 7. bis 9.12.2016

Der BFH hat mit Urteil vom 10.9.2015, IV R 8/13, BStBl 2015 II S. 1046, entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 5b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegen das BFH-Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12, BStBl 2014 II S. 531, eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.7.2016, 2 BvR 1559/14, BStBl 2016 II S. 812 , nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG hat mit verschiedenen Beschlüssen vom 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II S. 801, und 2 BvR 323/10 sowie vom 13.7.2016, 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10, die Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BFH hat mit Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15, BStBl 2016 II S. 989, entschieden, dass Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenve...

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