OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.6.2001, S 0130 – 18 – St 311
1. Auskunft über die für die Festsetzung der Realsteuern erheblichen Vorgänge
Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vom 30. 8. 1971 (BGBl. I S. 1426, BStBl I S. 390) haben die Gemeinden das Recht, sich über die für die Festsetzung der Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO) erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Finanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
Auch im Verfahren über die Zerlegung und die Zuteilung von Steuermessbeträgen können die Gemeinden als Steuerberechtigte, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen (§ 186 Satz 1 Nr. 2 AO), von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungs- bzw. Zuteilungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger (§ 7 AO) Einsicht in die Zerlegungs- bzw. Zuteilungsunterlagen nehmen (§§ 187, 190 Satz 2 AO).
Darüber hinaus sind die Gemeinden auch berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk stattfinden (§ 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FVG; s. auch Betriebsprüfungskartei OFD Magdeburg Teil I Nr. 2.7 Karte 8).
Das Steuergeheimnis steht den den Gemeinden zustehenden Informations- und Teilnahmerechten nicht entgegen.
2. Auskunft in Haftungs-, Stundungs- und Erlasssachen sowie zum Zwecke der Vollstreckung
In Haftungs-, Stundungs- und Erlassfällen sowie im Vollstreckungsverfahren wegen Realsteuern wenden sich Gemeindebehörden häufig mit Ersuchen um Auskunft über entscheidungserhebliche Tatsachen oder über Vollst...