OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 9.9.2013, G 1425 - 2013/0015
Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine Tochterkapitalgesellschaft
Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können auf Antrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Die Begünstigung ist auch dann zu gewähren, wenn diese Unternehmen neben den in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG aufgeführten zulässigen Nebentätigkeiten noch anderen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen, die der Grundstücksverwaltung zuzurechnen und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlich sind. Derartige unschädliche Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigentlichen Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden” können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.2002, BStBl 2003 II S. 355). Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter bzw. im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.2005, BStBl 2005 II S. 778).
Eine für die erweiterte Kürzung schädliche Tätigkeit ist jedoch dann anzunehmen, wenn das Wohnungsunternehmen auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2011, EFG 2012 S. 959, rkr.).
Da die Stromerzeugung und Einspeisung in das Stromnetz eine von der Grundstücksverwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit darstellt, gehen Wohnungsunternehmen dazu über, Tochterkapitalgesellschaften z...