rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der Einspeisung von Strom über Photovoltaikanlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ist zu versagen, da durch die entgeltliche Einspeisung des mit Hilfe einer Solaranlage erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Auf den Umfang der gewerblichen Tätigkeit kommt es für die Gewerbesteuerkürzung nicht an. Auch eine nur einen Monat oder nur geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sowie die Tatsache, dass nur an einen Netzbetreiber geliefert wird, steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum entgegen.
3. Die Stromerzeugung und -einspeisung stellen auch keine Nebengeschäfte dar, die dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung unschädlich sind.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz – GewStG –.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit A's… bebauten Grundstücks in …. Sie vermietet die A's… an Gewerbetreibende. Zudem ist sie Eigentümerin weiterer vermieteter Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Auf den Dächern der A's… ließ die Klägerin zwei Photovoltaikanlagen installieren. Eine 180 kw-Anlage wurde im Dezember 2003 an die Klägerin übergeben. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf … EUR. Eine 30 kw-Anlage wurde im Dezember 2004 angeschafft. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf ca. … EUR. Zudem aktivierte die Klägerin im Dezember 2004 Solarmodu...