BMF, Schreiben v. 21.9.2000, IV D 1 - S 7175 - 1/00, BStBl I 2000, 1251
Bezug: BMF vom 27.6.2000, IV D 2 – S 7175 – 19/00
Durch das Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl 1990 I S. 2002) wurden mit Wirkung vom 1.1.1992 die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer bestellen. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er übernimmt z.B. die Vermögenssorge, in der Regel aber nicht die häusliche Pflege.
Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt § 1897 Abs. 1 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können § 1899 Abs. 1 BGB). Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, wird ein anerkannter Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt § 1900 Abs. 1 und 4 BGB).
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Betreuungsleistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Umsätze von Einzelbetreuern, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen
Einzelbetreuer, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen, betreuen nur eine oder wenige Personen und üben regelmäßig neben der Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Grundsätzlich erhalten derartige Einzelbetreuer lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 BGB). Zur Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungser...