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Umsatzsteuer; hier: Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen

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BMF, Schreiben v. 12.10.1993, IV A 2 - S 7100 a - 29/93, BStBl I 1993, 913

Bezug: Mein Schreiben vom 27. Juli 1993 - IV A 2 - S 7100 a - 10/93 - und Ihre Stellungnahmen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen nach UStG § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und UStG § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG folgendes:

 

I. Allgemeines

(1) Eine im Inland ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftragnehmers unter den Voraussetzungen des UStG § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG als Lieferung gegen Entgelt, die nach UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. UStG § 6 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann. Eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftraggebers unter den Voraussetzungen des UStG § 1 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Diese Fiktionen gelten nur, wenn der Auftraggeber der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung die Voraussetzungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt und mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftritt; UStG § 3 c UStG ist nicht anzuwenden.

(2) Eine innergemeinschaftliche Lohnveredelung setzt voraus, daß bei einer sonstigen Leistung aufgrund eines Werkvertrages (Werkleistung, vgl. Abschn. IV Nr. 1) aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen im Gemeinschaftsgebiet ein Gegenstand anderer Funktion (vgl. Abschn. IV Nr. 2) hergestellt wird. Ist diese Voraussetzung bei einer Werkleistung nicht erfüllt, hat der Auftragnehmer die Besteuerung in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem er ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (UStG § 3 a Abs. 2 N...

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Umsatzsteuergesetz / § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb

  (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:   1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das ...

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