OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.7.2002, S 2230 A - 71 - St II 20
1. Allgemeines
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist es zulässig, bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG für Grund und Boden anstelle der Anschaffungskosten den Teilwert anzusetzen, sofern dieser auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Davon zu unterscheiden ist stets der gemeine Wert. Nach § 9 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Bei dem Bilanzposten „Grund und Boden” bilden die einzelnen im Grundbuch eingetragenen mit einer Flurstücknummer versehenen Grundstücke selbständige Wirtschaftsgüter, da jedes für sich Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 29.9.1971, BStBl 1972 II S. 13). Damit kann sich eine Teilwertabschreibung auch auf einzelne Parzellen beziehen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Grundstück im Einzelfall seine Eigenschaft als selbstständiges Wirtschaftsgut verliert (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1978, BStBl 1979 II S. 259).
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung besteht bei Wirtschaftsgütern, die nicht der Abnutzung unterliegen, die Vermutung, dass sich der Teilwert mit den Anschaffungskosten deckt (vgl. Beschluss des BFH vom 12.8.1998, BFH/NV 1999 S. 305 m.w.N.). Diese Vermutung, die auch für spätere Bewertungsstichtage gilt (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.1991, BStBl 1992 II S. 383), kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass entweder die Anschaffung eine Fehlma...