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BFH Urteil vom 29.09.1971 - I R 195/69

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Teil eines Grundstücks veräußert, ist in der Regel für die Berechnung des Veräußerungsgewinns von den für das Grundstück aufgewendeten Anschaffungskosten auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin war im Streitjahr (1962) persönlich haftende Gesellschafterin der inzwischen aufgelösten KG W., an der der Beigeladene zu 1 als Kommanditist und atypischer stiller Gesellschafter, die Beigeladene zu 2 als Unterbeteiligte des Beigeladenen zu 1 beteiligt waren.

Streitig ist, ob der Revisionsbeklagte (das FA) nach Durchführung einer Betriebsprüfung den Gewinn der KG gegenüber dem Bescheid über die vorläufige einheitliche Gewinnfeststellung 1962 zu Recht um 1 600 DM erhöht hat. Unstreitig hat die KG im Streitjahr von einem 127 qm großen Grundstück eine Teilfläche von 83 qm zum Preise von 35 000 DM veräußert und mit diesem Betrag von ihrem Grundstückskonto abgebucht. Ausgehend vom Anschaffungspreis der 127 qm (mit 51 110 DM) betrug der Buchwert der 83 qm jedoch nur 33 400 DM, so daß das FA einen Mehrgewinn von 1 600 DM feststellte.

Demgegenüber hatte die KG geltend gemacht, daß sie den für den Bau ihres Lichtspieltheaters benötigten Grund und Boden in den Jahren 1956 und 1957 in drei Teilstücken erworben habe. Für insgesamt 811 qm seien insgesamt 603 648 DM aufgewendet worden. Der durchschnittliche Anschaffungspreis der 83 qm habe danach 61 752 DM betragen, so daß der Verkauf einen Buchverlust von 26 752 DM erbracht habe. Ihr Gewinn sei somit um 28 352 DM (1 600 DM + 26 752 DM) zu mindern.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG führte aus:

Der Auffassung der KG, daß aus den Anschaffungskosten aller drei in den Jahren 1956 und 1957 erworbenen Grundstücke ein durchschnittlicher Anschaffungspreis je qm errechnet und dem Verkaufserlös für die 83 qm gegenübergestellt werden müsse, könne nicht gefolgt werden. Lasse sich feststellen, zu welchem Preis die veräußerte Teilfläche erworben worden sei, müsse für die Berechnung des Veräußerungsgewinns von ihrem Anschaffungspreis ausgegangen werden. Von einem durchschnittlichen Anschaffungspreis könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Anschaffungspreis des veräußerten Wirtschaftsguts (z. B. nach Verbindung oder Vermischung) nicht mehr ermitteln lasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision mit dem Antrag, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung den buchmäßigen Verlust aus dem Verkauf des Grundstücks aus 26 752 DM festzustellen. Zur Begründung läßt die KG vortragen, durch die einheitliche Bebauung der drei Grundstücke, darunter auch eines Teiles der 127 qm, sei nach der Verkehrsauffassung ein einheitlich bebautes Grundstück entstanden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die von der KG im Streitjahr veräußerte Teilfläche sei im Zeitpunkt ihres Erwerbs wie auch im Zeitpunkt ihrer Veräußerung noch unbebaut gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Im Gegensatz zur Auffassung der KG im Schriftsatz vom 7. Juli 1969 ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß die verkauften 83 qm ein Teil der mit Vertrag vom 14. August 1957 erworbenen 127 qm sind. Daß das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt (als Tatbestand) ausgegangen sei, ist jedenfalls von der KG innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht geltend gemacht worden.

2. Ausweislich ihrer zu den Akten des FA eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 1957 hat die KG auf ihrem Grundstückskonto den Zugang der 127 qm mit einem Wert von 51 110 DM gebucht. Sie ist damit bei dem Erwerb dieses Grundstücks ebenso verfahren wie bei dem Erwerb der im Jahre 1956 erworbenen beiden Grundstücke. Alle drei Grundstücke waren - einzeln im Grundbuch eingetragen und mit eigener Plannummer versehen - selbständig Gegenstand des Rechtsverkehrs. Sie waren daher auch, wie geschehen, einzeln nach Maßgabe der Anschaffungskosten in den Büchern und Bilanzen der KG anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes: Grundsatz der Einzelbewertung; siehe auch Beschluß des BFH Gr. S. 7/67 vom 16. Juli 1968, BFH 94, 124, BStBl II 1969, 108). Der Grundsatz der Einzelbewertung darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Durchschnittswert gebildet und zum Ausgangspunkt der Berechnung von Veräußerungsgewinnen gemacht werden kann, braucht der Senat im Streitfall nicht zu untersuchen, da die KG im Streitfall zutreffend dem Grundsatz der Einzelbewertung Rechnung getragen hat.

Damit ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungskosten für die 127 qm auszugehen. Für die Bildung eines rechnerischen Durchschnittswerts der Anschaffungskosten sowie für die Berücksichtigung des von der KG mit Klage geltend gemachten Verlustes ist danach im Streitfall kein Raum.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69688

BStBl II 1972, 13

BFHE 1972, 182

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