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Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für a) doppelte Haushaltsführung, wenn sich der eigene Hausstand im Ausland befindet, b) den Unterhalt von Angehörigen im Ausland, c) die Berufsausbildung von Kindern im Ausland

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BMF, Schreiben v. 2.5.1990, IV B 6 - S 2352 - 9/90, BStBl I 1990, 226

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. bis 21. Februar 1990 (LSt II/90)

Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 33 a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.

 

1. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Abschnitt 27 LStR 1987, Abschnitt 43 LStR 1990). Der Fortbestand der doppelten Haushaltsführung muß hingegen nicht beruflich begründet sein.

Ausländische Arbeitnehmer können auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. § 3 c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug des steuerfreien Arbeitslosengeldes und den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht besteht. Die Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht anzuwenden, wenn dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Eine unzutreffende Besteuerung ist anzunehmen, wenn die nach der Berücksichtigung der genannten Pauschbeträge verbleibenden Nettoeinnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 29.4.1988 - BStBl II S. 780).

 

1.1 Private Gründe für eine doppelte Haushaltsführung

Die doppelte Haushaltsführung is...

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