OFD Hannover, Verfügung v. 27.3.2003, S 0520 - 20 - StH 462/S 0520 - 2 - StO 321
1. Die Höhe der aufzuteilenden Gesamtschuld ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung:
1.1 Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung beim FA gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages geschuldete Steuer aufzuteilen (§ 276 Abs. 1 AO). Hierzu gehören auch gestundete (§ 222 AO) oder von der Vollziehung ausgesetzte (§ 361 AO) Beträge.
1.2 Geht der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach Einleitung der Vollstreckung ein, so sind die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung bestehenden Rückstände aufzuteilen (§ 276 Abs. 2 AO). Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet (§ 276 Abs. 5 AO).
2. Rückständige Steuer (§ 276 Abs. 4 AO)
2.1 Nach § 276 Abs. 4 AO gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zur rückständigen Steuer. § 276 Abs. 4 AO greift damit bestimmte steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 AO heraus und bestimmt sie zum Gegenstand der Aufteilung nach §§ 268 ff. AO.
2.2 Die in § 276 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen sind auch dann nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aufzuteilen, wenn die ihnen zugrunde liegende Steuer nicht mehr rückständig ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl 1995 II S. 487). Es erfolgt insoweit eine isolierte Aufteilung der aufgeführten steuerlichen Nebenleistungen.
3. Anrechnung geleisteter Zahlungen
3.1 Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor Stellung des Antrags entrichtet wurden (§ 276 Abs. 3 AO). Getrennt festgesetzte Vorauszahlungen können vorliegen, wenn die Steuerpflichtigen von der getrennten Veranlagu...