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Neuberechnung des Besteuerungsanteils bei der Mütterrente

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LfSt Rheinland-Pfalz v. 17.8.2015, S 2255 A - St 32 3

Zur steuerlichen Behandlung einer Rentenerhöhung infolge der „Mütterrente” möchte ich auf folgendes hinweisen:

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Müttern und Vätern, für Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kindern die sogenannte Mütterrente.

Die Erhöhung der Rente erfolgte zum 1.7.2014. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Rente sondern um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (es wurde ein zusätzlicher Entgeltpunkt pro Kind gewährt)

Die Rentenerhöhung stellt keine regelmäßige Anpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG. Der steuerfreie Teil der Rente ist deshalb neu zu berechnen.

Die Ermittlung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG ist auch in den Rz. 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1223) dargestellt.

Wichtig ist:

  1. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach wie vor nach dem Jahr des Rentenbeginns
  2. Der Mütterrentenzuschlag enthält auch regelmäßige Anpassungen der Vorjahre

Die aktuellen Rentenwerte (als Bestandteil der Rentenformel) haben sich in der Zeit von 2004 bis 2014 wie folgt entwickelt:

         
  Rentenwerte West Ost  
  1.7.2014 28,61 EUR 26,39 EUR  
  1.7.2013 28,14 EUR 25,74 EUR  
  1.7.2012 28,07 EUR 24,92 EUR  
  1.7.2011 27,47 EUR 24,37 EUR  
  1.7.2010 27,20 EUR 24,13 EUR  
  1.7.2009 27,20 EUR 24,13 EUR  
  1.7.2008 26,56 EUR 23,34 EUR  
  1.7.2007 26,27 EUR 23,09 EUR  
  1.7.2006 26,13 EUR 22,97 EUR  
  1.7.2005 26,13 EUR 22,97 EUR  
  1.7.2004 26,13 EUR 22,97 EUR  
         

Beispiel 1

Rentenbeginn 2004; bisher 35 pers. Entgeltpunkte
  mona...

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