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Rentenbezugsmitteilungsverfahren

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BMF, Schreiben v. 7.12.2011, IV C 3 - S 2257-c/10/10005 :003, BStBl I 2011, 1223

Zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

 

A. Allgemeines

1

Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG müssen Rentenbezugsmitteilungen von den Mitteilungspflichtigen durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die zentrale Stelle übermittelt werden. Hierbei hat der Mitteilungspflichtige für Rentenbezugsmitteilungen, die für den Veranlagungszeitraum 2010 ff. zu übermitteln sind, die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten (§ 22a Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Finanzverwaltung ist nicht an die Angaben aus der Rentenbezugsmitteilung gebunden, da diese kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO ist. Der für die Übersendung der Rentenbezugsmitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – (www.bzst.bund.de) veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 13.8.2008, BStBl 2008 I S. 846). Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden von der zentralen Stelle in einem geschützten Bereich des Internets unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung gestellt.

2

Für jeden Vertrag und für jede Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG oder § 22 Nummer 5 EStG, bei denen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich; ob diese Leistung beim Leistungsempfänger gegebenenfalls einer anderen Einkunftsart (z.B. Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 oder Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG) zuzuordnen ist, ist von der Finanzverwaltung zu prüfen. Eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung ist auch erforderlich, wenn es sich um verschiedene Renten bzw. Leistungen aus derselben Versicherung oder demselben Vertragsverhältnis handelt (vgl. Rz. 17 ff. dieses Schreibens und Rz. 163 des BMF-Schreibens vom 13.9.2010, BStBl 2010 I S. 681).

3

Soweit Renten, Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen (z.B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; siehe auch Rz. 137 des BMF-Schreibens vom 13.9.2010, BStBl 2010 I S. 681), ist keine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln (vgl. Rz. 103f.). Aufzunehmen sind hingegen Renten oder andere (Teil-)Leistungen, für die Deutschland infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht hat.

4

Die Rentenbezugsmitteilung ist bis zum 1. März des Jahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem die Leistung zugeflossen ist (§ 22a Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Rentenbezugsmitteilung darf nicht vor Ablauf des Jahres übermittelt werden, in dem die Leistung zugeflossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung im Laufe des Jahres beendet wurde. Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 waren die Rentenbezugsmitteilungen in dem Zeitraum vom 1. 10. bis 31.12.2009 zu übermitteln (§ 52 Absatz 38a EStG; Schreiben des BZSt vom 28.10.2008, BStBl 2008 I S. 955).

 

B. Mitteilungspflichtige

5

Mitteilungspflichtig nach § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen inklusive der Versorgungsausgleichskasse, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG. Dies gilt auch, wenn es sich bei diesen Einrichtungen um Einrichtungen mit Sitz im Ausland handelt und sie zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind.

6

Zu den Mitteilungspflichtigen im Sinne des § 22a EStG zählen auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, die Hilfskasse des Landtages Nordrhein-Westfalen und die Gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotswesen der Seelotsreviere, da sie die Versicherung biometrischer Risiken betreiben.

 

C. Inhalt der Rentenbezugsmitteilung

7

Die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten sind § 22a Absatz 1 EStG zu entnehmen. Sie werden im amtlich vorgeschriebenen Datensatz konkretisiert.

 

I. Angaben zum Leistungsempfänger (Baustein 03 LeistungsempfängerDaten)

8

Leistungsempfänger im Sinne des § 22a EStG ist grundsätzlich die Person, die Inhaber des Rechts ist, die (Versicherungs-)Leistung zu fordern. Dies gilt auch bei der Auszahlung von Sterbegeldern. Wird eine Leistung an einen Nachlassverwalter oder -pfleger ausge...

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