1. Beschäftigte Studenten
1.1 Allgemeines
[1] Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten ausgenommen.
[2] Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG – vom 25.09.1996, BGBl I S. 1461) ist die Rentenversicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen mit Wirkung vom 01.10.1996 aufgehoben worden (s. Artikel 1 Nr. 2 in Verb. mit Artikel 12 Abs. 5 WFG). Von diesem Zeitpunkt an besteht für beschäftigte Studenten nur noch Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung nach den Regelungen der §§ 8 oder 8a SGB IV geringfügig ist.
[3] Ausgehend von § 21 Abs. 2 KVLG 1989 gelten die nachstehenden Regelungen auch für die Studenten und Praktikanten, die die Voraussetzungen für die Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erfüllen.
1.2 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von beschäftigten Studenten
1.2.1 Allgemeines
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterliegen Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Krankenversicherungspflicht und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Gleiches gilt nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach [akt.: § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III] für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Das Bestehen von Versicherungspflicht ist demnach abhängig davon, ob eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt. Als Beschäftigung gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.