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GR v. 25.06.1998: Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG

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Einführung

Am 1.6.1994 ist das durch Art. 53 PflegeVG eingeführte "Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG)" in Kraft getreten. Dadurch wurde die nach Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden differenzierte Entgeltfortzahlung . . . für alle Arbeitnehmer auf eine einheitliche Grundlage gestellt. . .

Das EFZG hat weitgehend die Vorschriften des LFZG (LFZG, § 1 bis 9) und des "Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB)" übernommen und das Entgeltfortzahlungsrecht in den neuen und alten Bundesländern vereinheitlicht. Das "Feiertagslohnzahlungsgesetz" wurde aufgehoben und die Entgeltfortzahlung an Feiertagen im EFZG geregelt. Darüber hinaus wurden u.a. die Regelungen zu Wiederholungserkrankungen sowie die Anzeige- und Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeitnehmer vereinheitlicht

Das am 1.10.1996 in Kraft getretene "Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung – Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) enthält u.a. Regelungen zur Begrenzung der Entgeltfortzahlung:

  • Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung wurde für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine Wartezeit von vier Wochen eingeführt.
  • Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde auf 80 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Um einen Entgeltausfall zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer für fünf Krankheitstage die Anrechnung eines Urlaubstages verlangen.
  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten können bei der Bemessung der Höhe von Sondervergütungen berücksichtigt werden.
  • Für je fünf Tage, die ein Arbeitnehmer an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation teilnimmt, ohne arbeitsunfähig zu sein, kann der Arbeitgeber zwei Tage auf den Erholungsurlaub anrechnen.

Zu § 1 EFZG – Anwendungsbereich

Siehe § 1 EFZG

1 Grundsatz

[...

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