Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung werden ferner Personen unterstellt, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt oder ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
1.2.1 Praktikum ohne Arbeitsentgelt
[1] Wird für ein Praktikum kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, wenn das Praktikum außerhalb des Studiums ausgeübt wird (Vor- und Nachpraktikum). Wird dagegen das Praktikum ohne Arbeitsentgelt während des Studiums absolviert (Zwischenpraktikum), geht die Versicherung der Studenten der Krankenversicherung der Praktikanten nach § 5 Abs. 7 Satz 2 SGB V vor.
[2] Sofern das Praktikum aufgrund einer ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung ohne Arbeitsentgelt durchgeführt wird, besteht sowohl für Vor- und Nachpraktika als auch für Zwischenpraktika keine Versicherungspflicht.
1.2.2 Praktikum mit Arbeitsentgelt
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder vor Beginn des Fachschulbesuchs ableisten, in der Krankenversicherung wie Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beurteilt.
[2] Für gegen Arbeitsentgelt ausgeübte Nachpraktika greift die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ebenfalls.
[3] Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ohne dass Arbeitsentgelt erzielt wird, unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. Satz 1 SGB XI.
[4] Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht ungeachtet...