[1] Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5 SGB V können Versicherte, die sich in einem anderen [akt.] EU-/EWR-Staat oder der Schweiz behandeln lassen, nur dann beanspruchen, wenn alle nach deutschem Recht maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziffer 8).
[2] Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten [in Höhe von höchstens 5 %] und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen – sog. Verwaltungskostenabschlag – vorzusehen. Darüber hinaus sind [akt.] vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen.
[3] Der Verwaltungskostenabschlag wird auf der Basis des festgestellten Erstattungsbetrages ermittelt.
[4] Erforderlich für eine Kostenerstattung ist die Vorlage quittierter und spezifizierter Rechnungen (Name, Vorname des Versicherten, Bezeichnung der Leistung, Betrag, Datum der Abgabe, Stempel der abgebenden Stelle) sowie z.B. bei der Abgabe von Heilmitteln im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen [akt.] in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V eine (kur-)ärztliche Verordnung.
[5] Damit die Krankenkasse eine möglichst genaue Kostenerstattung vornehmen kann, ist ggf. eine detaillierte Übersetzung der Auslandsrechnung und ggf. der ärztlichen Verordnungen unverzichtbar. Sollte sich aus den eingereichten Unterlagen in ausländischer Sprache der Sachverhalt nicht eindeutig nachvollziehen lassen, so hat der Versicherte eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Bezüglich der Übersetzungskosten ist § 19 Abs. 2 SGB X zu beachten.