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GR v. 14.02.2023: Rückforderung von Kurzarbeitergeld: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen

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Einführung

In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den [korr.] Agenturen für Arbeit dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.

[1.] Ausgangslage

[1] Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers bzw. der Betriebsvertretung erbracht. Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen erfolgt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Abs. 1 Ne. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. Nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft. Das Ergebnis der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) führt zu einer endgültigen Entscheidung, die dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird.

[2] Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Besprechungen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wiederholt über die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Rückforderung von au...

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