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GR v. 12.06.2024: Digitale Gesundheitsanwendungen

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Vorwort

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 2.12.2021 zu den Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V Stellung genommen. Aufgrund der zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen und gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dieser Leistung erfolgte eine Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens.

Mit diesem Rundschreiben legen der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene eine aktuelle Fassung vor, die ab dem 12.6.2024 gültig ist.

Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.

1 Allgemeines

[1] Mit der Zielsetzung, Menschen bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen, wurde durch das "Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)" der Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen in § 33a SGB V als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Das Gesetz wurde im BGBl. I Nr. 49 vom 18.12.2019 S. 2562 ff. veröffentlicht und trat am 19.12.2019 in Kraft.

[2] Der Leistungsanspruch umfasste zunächst – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens – Software und andere auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte niedriger Risikoklasse mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung. Mit Einführung dieser Leistung in das SGB V hat der Gesetzgeber neue Verfahren zur Feststellung, wann eine digitale Gesundheitsanwendung zum Leistungsum...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
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  (1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger und höherer Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch ...

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