3.3.1 Allgemeines
[1] Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bedeutet, dass eine wahlberechtigte Person eine neue Krankenkasse ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse wählen darf. Ob hierbei jedoch gleichwohl die Bindungsfristen bei der bisherigen Krankenkasse zu beachten sind, unterscheidet sich je nach der Fallgestaltung. Einerseits ist bei Unterbrechung der Mitgliedschaft ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse gegeben (vgl. Abschnitt 3.3.2). Andererseits wird ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht auch in den Fällen eingeräumt, in denen sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen; Voraussetzung ist in derartigen Fällen jedoch u.a., dass die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt ist (vgl. Abschnitt 3.3.3).
[2] Die rechtliche Begründung für ein sofortiges Wahlrecht leitet sich aus dem Zusammenwirken der Regelungen über die Beendigung der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger kraft Gesetzes (vgl. § 190 SGB V), der Regelungen über das Kündigungsverfahren nach § 175 SGB V und den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 13.6.2007, B 12 KR 19/06 R, USK 2007-51, sowie Urteil vom 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R, USK 2018-66) ab.
3.3.2 Sofortiges Krankenkassenwahlrecht bei Unterbrechung der Mitgliedschaft
[1] Das BSG hat in dem Urteil vom 13.6.2007, B 12 KR 19/06 R, USK 2007-51, entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht kann somit eine neue Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob bei der bislang zuständigen Krankenkasse die 18-monatige Bindungsfrist (vgl. Abschnitt 7.2) bzw. die Mindestbindungsfrist...