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GR v. 08.10.2004: Versicherungs-, Beitrags- und Melderec ... / 1.3.1 Krankenversicherung

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Für versicherungspflichtige Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt nach § 246 SGB V als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr. Dieser einheitliche Beitragssatz gilt unabhängig davon bei welcher Krankenkasse der versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II versichert ist.

Maßgebend ist der für den Zahlungszeitraum (Zeitraum, für den die Leistung gezahlt wird) geltende allgemeine Beitragssatz. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe eines ein Kalenderjahr überschreitenden Zahlungszeitraums, ist dieser für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.

Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtige Leistungsbezieher, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, findet § 246 SGB V Anwendung.

Soweit Beiträge für andere Einnahmearten zu erheben sind, gelten für diese Einnahmearten die Beitragssätze der Krankenkasse, der der versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II angehört.

1.3.1.1 Berücksichtigung des ab 1.7.2005 geltenden Zusatzbeitrages nach § 241a SGB V

Mit Wirkung vom 1.7.2005 an gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 v.H. (§ 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dieser zusätzliche Beitragssatz gilt nach § 241a Abs. 2 SGB V aber nicht für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wird die Regelung des § 246 Satz 1 SGB V dahingehend ergänzt, dass der zum 1.10. festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz vom 1.10.2005 an im Umfang des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a SGB...

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