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GR v. 01.01.1981: Verwaltungsverfahren – SGB X / Zu § 17 SGB X Besorgnis der Befangenheit

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1. Anwendungsbereich

[1] Neben den zwingenden gesetzlichen Ausschlusstatbeständen des § 16 ist ein Behördenbediensteter dann gemäß § 17 vom Verwaltungsverfahren auszuschließen, wenn er selbst Zweifel an der unparteiischen Amtsführung hat oder dies von einem Beteiligten behauptet wird und der Leiter der Behörde oder dessen Beauftragter den Ausschluss angeordnet hat. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Bedienstete selbst oder ein Beteiligter nur das Gefühl einer parteiischen Amtsausübung hat. Es muss ein nachprüfbarer Grund vorliegen, der Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten wecken kann. Dies sind z.B. Freundschaft oder Feindschaft zu einem Beteiligten, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Interessen des Bediensteten am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens, Verwandtschaften, die nicht unter § 16 fallen oder die Art und Weise der Sachbehandlung. Hier kommen Voreingenommenheit, unsachliche Äußerungen oder die vorzeitige Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in Frage.

[2] Befangen können auch Personen sein, die bereits früher in der Sache tätig waren und nunmehr über den Rechtsbehelf (z.B. im Widerspruchsverfahren) zu entscheiden hätten.

2. Entscheidung über die Befangenheit

[1] Der Bedienstete hat den Behördenleiter selbst zu unterrichten, wenn ihm Gründe für die Befangenheit bewußt werden bzw. wenn einer der Beteiligten solche Gründe während des Verwaltungsverfahrens behauptet. Er kann sich jedoch nicht selbst von der Mitwirkung am Verfahren ausschließen, sondern muss die Entscheidung seines Behördenleiters bzw. des organisationsrechtlich Beauftragten abwarten. Im Gegensatz zu den Ausschlussgründen des § 16 bewirkt die begründete Besorgnis der Befangenheit nicht automatisch den Ausschluss des betroffenen Bediensteten. Der Ausschluss mit der Folge der Unzulässigkeit des Handelns tritt erst...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 17 Besorgnis der Befangenheit
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 17 Besorgnis der Befangenheit

  (1) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig ...

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