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Fristverlängerung betreffend die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Grundvermögen) und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

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FinMin Hessen, Erlass vom 31.10.2022, G 1030 A - 061 - II 6/6

Die Finanzverwaltung hat auf den 1. Januar 2022 (Hauptveranlagungszeitpunkt) den Grundsteuermessbetrag für Grundstücke festzusetzen. Ferner hat sie auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen und den Grundsteuermessbetrag festzusetzen.

Die Befugnis zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags hat das Hessische Ministerium der Finanzen durch Erlass vom 28. März 2022 auf die für die Festsetzung der Steuermessbeträge zuständigen Finanzämter übertragen (StAnz. 2022 S. 418). Durch gemeinsame öffentliche Bekanntmachung vom 28. März 2022 haben die Finanzämter dazu aufgefordert, die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag für den Hauptveranlagungszeitpunkt auf den 1. Januar 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Gleiches gilt für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (StAnz. 2022 S. 419).

Die Frist zur Abgabe dieser Steuererklärungen wird verlängert

bis zum:

31. Januar 2023.

Die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt für Grundstücke ist dem zuständigen Finanzamt daher bis spätestens zum 31. Januar 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Dies gilt auch für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Bereits gewährte Fristverlängerungen im Einzelfall, die über den 31. Januar 2023 hinausgehen, gelten unverändert fort.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 des ...

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      (1) Es gelten   1. § 3 anstelle des § 10 des Grundsteuergesetzes,   2. die §§ 4, 5 und 7 anstelle des § 13 des Grundsteuergesetzes,   3. § 6 anstelle des § 15 Abs. 1 und 5 des ...

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