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Hessisches Grundsteuergesetz / § 2 Abweichende Regelungen vom Grundsteuergesetz, Anwendung des Bewertungsgesetzes, der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes

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(1) Es gelten

 

1.

§ 3 anstelle des § 10 des Grundsteuergesetzes,

 

2.

die §§ 4, 5 und 7 anstelle des § 13 des Grundsteuergesetzes,

 

3.

§ 6 anstelle des § 15 Abs. 1 und 5 des Grundsteuergesetzes,

 

4.

§ 8 anstelle der §§ 16 und 36 des Grundsteuergesetzes,

 

5.

§ 9 anstelle des § 17 des Grundsteuergesetzes,

 

6.

§ 10 anstelle des § 18 des Grundsteuergesetzes,

 

7.

§ 11 anstelle des § 20 des Grundsteuergesetzes,

 

8.

§ 12 anstelle des § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3 und § 21 des Grundsteuergesetzes und

 

9.

§ 13 anstelle des § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes

vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung.

 

(2) 1Die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2 bis 16 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung sind anwendbar, soweit sie zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind. 2Bei der Anwendung von § 2 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung kommen mehrere Wirtschaftsgüter als eine wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie im Gebiet derselben Gemeinde nach § 15 der Hessischen Gemeindeordnung belegen sind.

 

(3) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die besonderen Bewertungsvorschriften und Schlussbestimmungen nach

 

1.

§ 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1,

 

2.

den §§ 243 bis 246 und 248,

 

3.

§ 249 Abs. 5, 6 und 10 und

 

4.

§ 266 Abs. 3 und 5

des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

 

(4) 1Die §§ 228 und 229 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 2025[1] [Bis 31.12.2024: 24. Dezember 2021] geltenden Fassung gelten für die Festsetzung von Steuermessbeträgen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass

 

1.

die Aufforderu...

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